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   BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04   

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BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04 (https://dejure.org/2004,4841)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1Z BR 66/04 (https://dejure.org/2004,4841)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 2004 - 1Z BR 66/04 (https://dejure.org/2004,4841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 2087; ; BGB § 2088 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2087 § 2088 Abs. 1
    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem Geldvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung einer Eigentumswohnung; Vorliegen eines Geldvermögens zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung in der Höhe des Wertes der zugewendeten Eigentumswohnung; Nichtverwirklichte Vorstellung der Erblasserin die Geldsumme zu Lebzeiten zu ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testamentsauslegung - Abgrenzung Vermächtnis oder Erbeinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1202
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Maßgebend sind hierbei grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände gehabt hat (BGH FamRZ 19772, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).

    Allerdings sind Änderungen in der Vermögenszusammensetzung oder Wertverschiebungen zu berücksichtigen, wenn der Erblasser sie bereits bei Testamentserrichtung in seine Überlegungen einbezogen hat, weil auch seine tatsächlichen Vorstellungen über die weitere Entwicklung seines Vermögens und die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses maßgeblich sind (BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

    (2) Das Landgericht hat bei der Beantwortung dieser Frage zutreffend die Vorstellungen der Erblasserin berücksichtigt, die sich auf die weitere Entwicklung ihres Vermögens und die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses bezogen haben (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 581; FamRZ 1995, 246/248).

  • BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00

    Zulässigkeit der Abschiebehaft

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Dabei kommt es darauf an, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen und die Beweisanforderungen zu noch angesetzt oder vernachlässigt hat (BGHZ 121, 357/363; FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; NJW-FER 2000, 93; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42).

    Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind, oder dass auch andere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären (vgl. BGH FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; st. Rspr.).

  • BayObLG, 10.04.1995 - 3Z BR 88/95

    Entlassung eines Betreuers wegen Feindschaft mit dem Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Dabei kommt es darauf an, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen und die Beweisanforderungen zu noch angesetzt oder vernachlässigt hat (BGHZ 121, 357/363; FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; NJW-FER 2000, 93; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42).

    Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind, oder dass auch andere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären (vgl. BGH FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; st. Rspr.).

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Dabei kommt es darauf an, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen und die Beweisanforderungen zu noch angesetzt oder vernachlässigt hat (BGHZ 121, 357/363; FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; NJW-FER 2000, 93; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42).
  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Maßgebend sind hierbei grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände gehabt hat (BGH FamRZ 19772, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere bei Zuwendung von Immobilien wie dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung des Erblassers (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1177; 1392; NJW-RR 2000, 1174), zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen (BayObLG FamRZ 1999, 59).
  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Das Landgericht ist daher im Rahmen der Auslegung zutreffend nicht nur der Frage nachgegangen, ob der Erblasser den Bedachten durch die Zuwendung eines Einzelgegenstandes zum Erben einsetzen wollte, sondern auch, ob er ihn zum Alleinerben ohne Beschränkung auf einen Bruchteil und damit unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge für das Restvermögen einsetzen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 62/63; Palandt/Edenhofer BGH 63. Aufl. § 2088 Rn. 1).
  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere bei Zuwendung von Immobilien wie dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung des Erblassers (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1177; 1392; NJW-RR 2000, 1174), zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen (BayObLG FamRZ 1999, 59).
  • BayObLG, 26.11.2003 - 1Z BR 62/03

    Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    Denn die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstandes ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 836; FamRZ 2004, 1233/1234).
  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 26/91

    Wirksamkeit der Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung wegen Irrtums der

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04
    In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BayObLG, 15.01.1998 - 1Z BR 68/97

    Nachweis der Vernichtung des Originals eines Testaments bei Vorliegen einer Kopie

  • BayObLG, 10.12.1992 - 1Z BR 45/92

    Testamentsauslegung, "die Bedachten sollen die Vermögensverhältnisse regeln,

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    aa) Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass die Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn sie praktisch ihr ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass sie überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 286/15

    Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

    1 Z 81/85">FamRZ 1986, 728; 2005, 1202; 2006, 147; OLG Hamm BeckRS 2010, 19846).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).
  • OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15

    Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der

    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand wie z.B. die Immobilie des Erblassers zugewiesen ist, als Alleinerbe anzusehen (BayObLG, NJW-RR 2000, 1174; BayObLG, Beschluss v. 07.09.2004, Az.: 1Z BR 066/04, 1 Z BR 66/04, zitiert nach juris, dort Rz. 20).

    Denn die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstandes ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836; 2004, 1233/1234; Beschluss v. 07.09.2004 a.a.O.).

    Allerdings sind Änderungen in der Vermögenszusammensetzung oder Wertverschiebungen zu berücksichtigen, wenn der Erblasser sie bereits bei Testamentserrichtung in seine Überlegungen einbezogen hat, weil auch seine tatsächlichen Vorstellungen über die weitere Entwicklung seines Vermögens und die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses maßgeblich sind (BayObLG, Beschluss v. 07.09.2004 a.a.O., Rz. 21 m.w.N.).

  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

    a) So ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er gar keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22

    Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins; Auslegung

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
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